Satzung

Bürgerverein zur Förderung des Schienenverkehrs e.V. (BFS Bürgerbahn)

Chronik

Volldampf bei Lüdenscheid

In unserer Chronik finden Sie alle Veranstaltungen und Reisen aus vierzig Jahren Vereinsgeschichte.

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Satzung

Bürgerverein zur Förderung des Schienenverkehrs e.V. (BFS)

§ 1 Name, Sitz und Vereinsregister

Name: Bürgerverein zur Förderung des Schienenverkehrs e.V. (BFS)

Sitz: Der Sitz des Vereins ist Lüdenscheid.

Der BFS ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüdenscheid eingetragen.

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§ 2 Zweck

Der Zweck des Bürgervereins ist die Förderung und Erhaltung der Schienenwege sowie deren Nutzung zum Wohle der Allgemeinheit. Der Verein fördert den Personen- und Güterverkehr der Eisenbahn sowie den regionalen Busverkehr in Abstimmung mit der Bahn. Er vertritt Verbraucherinteressen der Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel mit der Absicht, öffentliche Verkehrsmittel mit dem Vorrang der schienengebundenen zu fördern.

Der BFS betreibt öffentliche Vereinsarbeit, um eine Bewusstseinsbildung zur sinnvollen Wahl des Verkehrsmittels zu erreichen. Der Verein fördert alle Maßnahmen, die der zukünftigen Entwicklung der Bahn zum Nutzen des Allgemeinwohls dienlich sind. Die Bundesbahn soll als Eigentum aller Bürger unseres Staates angesehen werden. Der Verein nutzt die Schienenwege, um die Bürger damit vertraut zu machen und die volkswirtschaftliche Bedeutung der Eisenbahn hervorzuheben.

Der BFS organisiert in sich die Abteilung "BFS Bürgerbahn Reisedienst". Die Abteilung "BFS Bürgerbahn Reisedienst" tritt als organisatorischer Betreiber von Reiseveranstaltungen auf. Der "BFS Bürgerbahn Reisedienst" führt die, von ihm durchgeführten Veranstaltungen in kaufmännisch, steuerlich und juristisch eigener Verantwortung durch.

Die Aufklärung über die geschichtliche und technische Entwicklung der Eisenbahn soll Verständnis und Anerkennung wecken für die Leistungsfähigkeit des Schienenverkehrsmittels und seine wirtschaftliche Bedeutung in früherer Zeit und heute unterstreichen.

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§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Bürgerverein zur Förderung des Schienenverkehrs ist politisch nicht abhängig. Er erstrebt keinen Gewinn. Seine Einnahmen dürfen nur für Vereinszwecke verwendet werden. Der BFS verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des geltenden Steuerrechts. Die Ausschüttung von Überschüssen an Mitglieder ist ausgeschlossen. Auch dürfen diese in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des BFS erhalten. Der BFS darf niemanden durch zweckfremde Ausgaben oder erhöhte Vergütungen begünstigen.

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§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Es können Firmen, Organisationen, Institute, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts die Mitgliedschaft erwerben. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Mit der Beitrittserklärung gilt die Satzung als verbindlich anerkannt. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so hat der Antragsteller ein Einspruchsrecht, über das die Mitgliederversammlung entscheidet.

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§ 5 Pflichten und Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied verpflichtet sich, nach besten Kräften die Ziele des BFS zu unterstützen, die Satzung einzuhalten und die Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten.

Volljährige Mitglieder können in der Mitgliederversammlung ihr Stimmrecht ausüben, ferner haben sie das aktive und das passive Wahlrecht. Dabei hat jedes Mitglied nur eine Stimme.

Mitglieder, welche auch anderen konkurrierenden Vereinen mit gleicher, satzungsgemäßer Zielsetzung angehören, können nicht in die Vereinsführung oder als Kassenprüfer gewählt werden.

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§ 6 Beiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungstermine werden in der Mitgliederversammlung beschlossen.

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§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vereinsvorstand mit Wirkung zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres.
  2. durch Ausschluss, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt oder der Beitrag nicht termingerecht gezahlt wurde. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Ausschließung kann das Mitglied Einspruch erheben. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. durch Ausschluss wegen erwiesenen vereinsschädigenden Verhaltens. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Ausschließung kann das Mitglied Einspruch erheben. Hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  4. durch Tod.

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§ 8 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 9 Organe

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

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§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des BFS. Sie ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Dazu sind die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern schriftlich beim Vorstand gestellt werden. In der Mitgliederversammlung können nur Anträge behandelt werden, welche dem Vorstand mindestens 14 Tage vor Versammlungstermin vorliegen. Initiativanträge während der Versammlung bedürfen der Zulassung durch die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Eine schriftliche Bevollmächtigung ist zulässig. Mitglieder, die als Bevollmächtigte auftreten, üben das Stimmrecht von höchstens fünf Mitgliedern neben dem eigenen aus. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung kann als außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn der Vorstand dieses für erforderlich hält oder wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe von Gründen die Einberufung verlangt.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

  1. die Wahl des Vorstands,
  2. die Wahl der Kassenprüfer,
  3. die Prüfung der vom Vorstand vorzulegenden Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands,
  4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
  6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

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§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem dritten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie dem Beirat von fünf weiteren Mitgliedern (erweiterter Vorstand). Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder mit besonderen Aufgaben und Vollmachten zu betrauen und gegebenenfalls an der Vorstandsarbeit als Referenten zu beteiligen.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Ab 1998 wird beginnend mit dem Vorsitzenden in der Reihenfolge des Ranges pro Jahr jeweils nur einer aus der Gruppe des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden neu gewählt. Der übrige Vorstand wird alle vier Jahre insgesamt neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Vom 1994 komplett neu gewählten Vorstand müssen der Vorsitzende, der Kassenwart und der Beirat 1998, der erste stellvertretende Vorsitzende 1999, der zweite stellvertretende Vorsitzende 2000 und der dritte stellvertretende Vorsitzende 2001 neu gewählt werden. Anschließend beträgt die Amtszeit der Vorstandsmitglieder generell vier Jahre.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der erste stellvertretende Vorsitzende, der zweite stellvertretende Vorsitzende, der dritte stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

Im Innenverhältnis ist der erste Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt. Der zweite Stellvertreter ist nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und des ersten Stellvertreters vertretungsberechtigt. Der dritte Stellvertreter ist nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden sowie des ersten und zweiten Stellvertreters vertretungsberechtigt. Der Kassenwart ist nur bei Verhinderung aller Vorsitzenden vertretungsberechtigt.

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§ 12 Wahlen und Beschlüsse

Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wenn zehn Prozent der anwesenden Mitglieder es verlangen, muss die Wahl geheim erfolgen. Satzungsänderungen oder der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Die in der vorschriftsmäßig einberufenen Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind für alle, auch für die nicht erschienenen Mitglieder, bindend.

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§ 13 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins muss ein Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens gefasst werden. Das Vermögen darf nur zu ausschließlich gemeinnützigen Zwecken verwendet werden. Eine Ausschüttung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

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§ 14 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet gleichgültig aus welchen Gründen nur das Vereinsvermögen. Der BFS übt nur eine vermittelnde Tätigkeit ohne Gewährleistung aus. Bei der Vermittlung soll nach Möglichkeit jedes Risiko ausgeschaltet werden.

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Stand: 1994

Diese Satzung wurde am 24. Januar 1978 erstellt und danach am 27. Januar 1982, am 27. März 1987, am 1. April 1990 und am 6. November 1994 jeweils durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung geändert.

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